FAQ`s – Ihre Fragen
Was ist der Unterschied zwischen WEG-Verwaltung und SE-Verwaltung?
Der WEG-Verwalter wird durch die Eigentümerversammlung bestellt und ist für alle Fragen der gemeinschaftlichen Verwaltung zuständig. Damit endet seine Kompetenz und Vollmacht sozusagen vor der Wohnungseingangstür des einzelnen Wohnungseigentümers. Nutzen Sie selbst Ihre Wohnung, werden Sie sich im Regelfall selbst um die Bewirtschaftung Ihres Sondereigentums kümmern. Vermieten Sie, kann es sinnvoll sein, diese Aufgabe an einen Dritten zu übertragen und mit diesem einen weiteren Verwaltungsvertrag abzuschließen. Das ist der sogenannte „Sondereigentumsverwaltungsvertrag“.
Dieser kann mit dem amtierenden WEG-Verwalter, aber auch mit jedem anderen sachverständigen Verwalterkollegen abgeschlossen werden. Aufgrund der häufigen Verflechtung von Fragen des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums ist es jedoch empfehlenswert, den WEG-Verwalter auch mit der Verwaltung des Sondereigentums zu beauftragen.
Warum muss ich Hausgeld zahlen, obwohl meine Wohnung unvermietet ist?
Das WEG verpflichtet jeden Eigentümer, seinen monatlichen Beitrag zu den Kosten der Bewirtschaftung der Immobilie zu leisten. Auch wenn einzelne Wohnungen unvermietet sind, fallen Beiträge z.B. für Treppenhauslicht, Heizung, Hausmeister, Wohngebäudeversicherung u.a. an. Da diese Rechnungen bezahlt werden müssen, kann der WEG-Verwalter keine Rücksicht darauf nehmen, ob Sie als vermietender Eigentümer auch Miete erhalten und erfüllt nur seine Pflicht, wenn er von Ihnen die pünktliche Zahlung des laut Wirtschaftsplanes beschlossenen Hausgeldes verlangt.
Können nach der Einladung zur ETV noch zusätzliche Punkte zur Tagesordnung aufgenommen werden?
Grundsätzlich muss der Verwalter alle Eigentümer-Wünsche auf Erweiterung der Tagesordnung aufnehmen. Er kann sich nur weigern, wenn diese Punkte nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.
Voraussetzung aber ist, dass diese Zusätze zur Tagesordnung vor Ablauf von 14 Tagen allen Eigentümern zugesandt werden können. Erhält Ihr WEG-Verwalter erst nach Ablauf der 14 Tage Ihre Anträge, so kann er, auch wenn diese berechtigt und sinnvoll sind, dazu im Regelfall keine Beschlussfassung einleiten.
Deshalb schicken Sie Ihre Anträge frühzeitig, damit diese berücksichtigt werden können.
Kann mein Mieter den WEG-Verwalter anrufen, wenn er in seiner Wohnung Mängel hat?
Was ist Gemeinschaftseigentum und was ist Sondereigentum und wie erkenne ich das am besten?
Sondereigentum ist alles das, was laut Gesetz verändert, beseitigt oder eingefügt werden kann, ohne die Interessen eines anderen Eigentümers zu beeinflussen. Damit gehören alle wesentlichen Bestandteile im Inneren Ihrer Wohnung zum Sondereigentum. Dazu zählen im Regelfall auch die Heizkörper, die Badentlüftung, die Absperrventile Ihres Warm- und Kaltwasseranschlusses, Ihre Klingel / Wohnungssprecheinrichtung oder der Belag Ihres Balkons.
Alles andere, vor allem auch die Fassaden oder Balkonaußenseiten, Außenanlagen, Fenster u.v. mehr ist GE. Sind Sie sich nicht sicher, schauen Sie bitte in Ihre Teilungserklärung oder fragen Sie Ihren Verwalter. Wir antworten gerne.
Was ist SEPA?
„SEPA oder S€PA (Abkürzung für Single Euro Payments Area, deutsch Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) ist ein Projekt zur Vereinheitlichung von bargeldlosen Zahlungen. Ziel des Projektes ist ein europaweit einheitlicher Zahlungsraum für bargeldlose Zahlungen in Euro, wobei aber die teilnehmenden Gebiete weit über die Euro-Staaten hinausgehen. In diesem übernationalen Zahlungsraum sollen Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennen können. Voraussetzung ist ein übernationales Gebiet mit einem Bankensystem, das Zahlungen nach einem schnellen, sehr effektiven Standard und länderübergreifenden Verfahren erlaubt. Das SEPA-Verfahren legt einen solchen Standard fest.“ (Zitat aus Wikipedia)
Ab 01.08.2014 werden die Überweisungen für Firmen und Gewerbetreibende nur noch nach diesem Standard möglich sein. Für Privatnutzer gilt noch ein Übergangszeitraum bis Februar 2016. Unser SEPA-Formular finden Sie auf der Kundenportalseite unter „Formulare“.
Ist die Installation von Rauchmeldern notwendig?
Je nach Bundesland ist die Ausrüstung von Gebäuden mit Rauchmelder unterschiedlich. In Sachsen sind die Rauchmelder noch nicht Pflicht. In Sachsen-Anhalt und Thüringen müssen Eigentümer bereits Rauchmelder in ihre Gebäude einbauen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.rauchmelderpflicht.eu
Wie lese ich meine WEG Abrechnung?
Was sind Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen WEG-Abrechnung und Betriebskostenabrechnung?
Gemeinsamkeiten: Beide Arten stellen die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten eines Gebäudes unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen dar. Beide beinhalten als wesentlichen Bestandteil der Abrechnung Angaben zu den Zeiträumen der Abrechnung und die nach Mietrecht umlagefähigen Kosten. Soweit zu den Gemeinsamkeiten.
Die Unterschiede sind beträchtlich. Einige der wichtigsten und häufigsten werden nachfolgend aufgeführt:
WEG-Abrechnung |
Betriebskostenabrechnung |
|
Rechtsgrundlage | WEG-Recht | Mietrecht |
Abrechnungszeitraum | Kalenderjahr oder laut Teilungserklärung | Kalenderjahr oder nach Vereinbarung |
Kostenumlageschlüssel | Laut TE oder gesetzlich nach Miteigentumsanteil | Gesetzlich , laut Mietvertrag |
Abrechnungsgrundsatz | Abflussprinzip/ Heizkostenabrechnung gesetzlich | Leistungsprinzip/ Heizkostenabrechnung gesetzlich |
Kostengruppen | Heizkosten, umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten | Heizkosten , umlagefähige Kosten |
Wie funktioniert eDOMUS für den Eigentümer?
eDOMUS gliedert sich in drei Navigationsbereiche :
- Links: Objekt – und Einheitenauswahl
- Mitte: Auswertungen und Darstellung der Informationen
- Oben: Menü
Je nachdem, ob Sie ein Objekt oder eine Einheit ausgewählt haben, sind in der Auswahlliste „Auswertung“ unterschiedliche Listen verfügbar. Die Liste „Dokumente und Informationen“ bringt Sie immer auf die Übersichtsseite des gewählten Eintrages zurück.
Die Maske mit dem Objektbild beinhaltet immer die allgemeinen zutreffenden Objektinformationen:
Wählen Sie den Button „Beschlussbuch“ aus, finden Sie alle seit 2007 gefassten Beschlüsse.
In der „Hausabrechnung“ finden Sie die aktuellen Kontostände des Giro- beziehungsweise Instandhaltungsrücklagekontos sowie die einzelnen Buchungen unter den jeweiligen Kostenarten. (Achtung: diese ist nicht identisch mit der beschlossenen Gesamtkostenabrechnung der WEG)
Alle blau hinterlegten Buchstaben oder Ziffern ermöglichen den Zugriff auf detailliertere Informationen.
Unter dem Stichwort „Einheit“ finden Sie die nur für Ihre individuelle Wohnung zutreffenden Informationen.
Auf dieser Seite öffnen sich unter „Auswertungen“ die verschiedenen abrufbaren Berichte und Auswertungen. Mit einem Klick auf das Kalenderzeichen bestimmen Sie den Auswertungszeitraum. Dieser beinhaltet alle seit Beginn unserer Verwaltertätigkeit gebuchten Vorgänge.
Was passiert, wenn ich mein eDOMUS-Passwort vergessen habe oder es ändern möchte?
Ihr Passwort ist in unserer Software hinterlegt und kann Ihnen wieder zur Verfügung gestellt werden. Wenn Sie ein neues Passwort eingeben möchten, kann dies bequem über die Startseite von eDOMUS erfolgen.
Was ist eDOMUS?
Dieser Name bezeichnet unsere Serviceplattform, auf der alle Daten, die wir mit unserem Hausverwalterprogramm DOMUS4000 verarbeiten, täglich synchronisiert werden. Damit haben Sie als Nutzer mit Ihrem persönlichen Passwort jederzeit die Möglichkeit, die Sie betreffende Buchhaltung der WEG nach verschiedenen Aspekten und Zeiträumen auszuwerten. Sie sehen Ihren persönlichen Wirtschaftsplan, Ihre WEG-Abrechnung, aber auch den Kontoauszug Ihres Mieters und die Betriebskostenabrechnung. Als Eigentümer eines Miethauses können Sie jederzeit alle Einnahmen und Ausgaben auswerten: Sie sehen weiterhin die Entwicklung Ihrer Mieterbelegung, die jeweiligen Mieterkontoauszüge und können die durchschnittlich erzielten Mietpreise €/qm auswerten.
Datenschutz in der Eigentümergemeinschaft
Grundsätzlich muss der Verwalter mit Daten, die die von ihm vertretenen Eigentümern betreffen, sehr sorgsam umgehen. Um Einsicht in diese Daten zu erhalten, muss derjenige, der die Einsicht verlangt, entweder im Grundbuch eingetragener Eigentümer sein oder per Beschluss dazu bevollmächtigt werden. Auch jene, die von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, können mit Vollmacht des beauftragenden Eigentümers Akteneinsicht erlangen. Ausgenommen sind jedoch Daten, die Auskünfte über die Privatsphäre eines Eigentümers gewähren können. Dazu zählt z. B. detaillierte Auswertungen von Heizungs- oder Wasserverbräuchen.