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Vorteilhafte Rechtsprechung für Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache!


Bei einer Beschädigung an der Mietsache musste der Vermieter bisher dem Mieter eine Frist zur Behebung des Schadens setzen, sodass der Mieter die Möglichkeit hat, den Schaden selbst zu beseitigen bzw. von seinen Handwerkern beseitigen zu lassen.

Doch mit dem BGH-Urteil vom 28.02.2018 (BGH VIII ZR 157/17) kann ein Vermieter auch künftig sofort ohne Fristsetzung Schadensersatz fordern. Dies trifft zu, wenn der Mieter die Wohnung nicht schonend und pfleglich behandelt hat. Der Vermieter kann dann entweder Schadensbeseitigung oder Schadensersatz fordern.

„Die spitzfindige Unterscheidung zwischen vom Mieter geschuldeten Schönheitsreparaturen, bei denen eine Frist zur Durchführung der unterbliebenen Schönheitsreparaturen gesetzt werden muss, und Beschädigungen der Mietsache, bei denen sofort Schadensersatz gefordert werden kann, ist kaum nachvollziehbar und trägt ganz sicher nicht zur Rechtssicherheit und -klarheit bei.“, meint Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB).

Jedoch muss der Vermieter eine Frist setzen, wenn der Mieter seine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen gar nicht oder nur schlecht erfüllt hat. Dann muss der Vermieter, laut Bundesgerichtshof, seinem Mieter die Gelegenheit geben, die notwendigen Schönheitsreparaturen durchzuführen.

(Quelle: DMB, vom 28.02.2018, URL: https://www.mieterbund.de/mietrecht/bgh-urteile-mietrecht/bgh-urteil-detailansicht/article/43339-schadensersatzansprueche-des-vermieters-ohne-vorherige-fristsetzung-moeglich.html)

 

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Ihre Dr. Brigitta Reise

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