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TIPP – Benennung des Auszugstermin sinnvoll


Das Datum, zu dem das Mietverhältnis endet, müssen Sie eigentlich nicht angeben. Allerdings empfiehlt es sich aus Klarstellungsgründen.
Bei der ordentlichen Kündigung verhindern Sie so, dass der Mieter sich zu seinen Gunsten verrechnet. Bei der fristlosen Kündigung sieht das Gesetz keine Frist vor, sodass hier klare Angaben Ihrerseits nützlich sind. Gewähren Sie dem Mieter dann eine Frist von 2 Wochen, innerhalb derer die Wohnung geräumt übergeben muss. Das ist die sogenannt „Ziehfrist“, die die Gerichte üblicherweise gewähren. Quelle: Vermieter Recht aktuell (März 2014)

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