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Photovoltaik im Verwalteralltag – Das Balkonkraftwerk


Wir wissen es alle: Photovoltaik spielt eine immer wichtigere Rolle in der Wohnungswirtschaft, da sie dazu beitragen kann, den Energiebedarf von Wohngebäuden zu decken und gleichzeitig die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren. Insbesondere im Bereich der Eigenheim- und Mietwohnungswirtschaft gibt es schon jetzt viele Anwendungen für Photovoltaik-Systeme.

Eine besondere Rolle nehmen die sogenannten „Balkonkraftwerke“ ein. Der eine oder andere Anwender ist vielleicht der Meinung, dass mit „Kaufen-Hinstellen-Nutzen“ alles erledigt ist. Leider ist das nicht so. Vor allem im Bereich der Eigentumswohnungen müssen rechtliche und formelle Vorgaben beachtet werden.

1. Genehmigung: Im Wohnungsbereich können Photovoltaik-Systeme auf dem Balkon installiert werden. Diese bedürfen nicht der Genehmigung örtlicher Ämter, sondern bei Mietwohnungen nur des jeweiligen Hausverwalters oder Hauseigentümers. In Wohnungseigentümergemeinschaften muss der Antrag auf Installation des Balkonkraftwerkes mit den gesamten technischen Details durch den Eigentümer der Wohnung beim WEG-Verwalter gestellt und durch Beschluss bestätigt werden.

2. Tragfähigkeit: Balkone und Terrassen sind normalerweise nicht für die Installation von Photovoltaik-Anlagen ausgelegt. Bevor man ein Balkonkraftwerk installiert, sollte man sicherstellen, dass der Balkon oder die Terrasse ausreichend tragfähig ist, um das Gewicht der Anlage und des Montagesystems zu tragen.

3. Sicherheit: Es ist wichtig, dass die Balkonkraftwerk-Anlage sicher installiert wird, um Verletzungen oder Schäden zu vermeiden. Vor allem in WEG-Anlagen soll dies durch ein Fachunternehmen sichergestellt werden. Die Verkabelung sollte ordnungsgemäß ausgeführt werden, um Kurzschlüsse und andere Gefahren zu vermeiden. Es ist auch wichtig, sicherzustellen, dass die Anlage vor Witterungseinflüssen wie Regen oder Hagel geschützt ist.

4. Bauliche Maßnahmen: Müssen für den Anschluss des Balkonkraftwerks Verbindungen in das Sondereigentum hergestellt werden, sind diese oft nur durch Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum, wie z.B. die Außenwand, herzustellen. Es sollte immer bedacht werden, dass sich aus solchen eventuell nicht fachgerechten baulichen Maßnahmen Schäden an der Gebäudesubstanz ergeben, die durchaus Schadenersatzansprüche nach sich ziehen können.

5. Einspeisung: der selbst erzeugte Strom darf ausschließlich für den Eigenbedarf genutzt werden.

6. Beschlussantrag in WEGs: Wir empfehlen allen, die in einer Eigentumswohnung ein Balkonkraftwerk installieren möchten den Beschlussantrag sorgfältig vorzubereiten und alle für den Beschluss nötigen Angaben mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf bei der Verwaltung einzureichen. Im Einzelnen muss der Verwalter über folgende Daten Bescheid wissen:

• Wie und wo genau sollen die Kollektoren angebracht werden?
• Erfolgt eine Verschattung untenliegender Balkone oder eine Beeinträchtigung anderer Wohnungen?
• Welche Platten (Fabrikat/Hersteller) werden verwendet? Sind diese reflexionsarm?
• Wo verlaufen die zu errichtenden Installationen?
• Fallen Durchbrüche an und wo?
• Welcher Fachbetrieb wird die Installation vornehmen?
• Gibt es dazu Zeichnungen?

Sollten weitere technische oder rechtliche Details von Interesse sein, verweisen wir auf die einschlägigen Quellen im Internet.

Mit uns sind Sie gut informiert!

Ihre Dr. Brigitta Reise

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