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Neues Urteil des BGH: Schutz der Mieter vor überhöhten Modernisierungskosten


Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied nun, dass Vermieter nicht die vollen Kosten für Erneuerungen von älteren, aber noch funktionstüchtigen Bauteilen und Einrichtungen auf die Mieter umlegen dürfen. So müsse der Anteil, der der Instandhaltung dient, vor einer Mieterhöhung erst herausgerechnet werden.

Der Vermieter ist zur Instandhaltung verpflichtet und muss dafür auch die Kosten selbst tragen. Bei einer Modernisierung, bei der es zu einer Verbesserung der Wohnungssituation kommt, darf der Vermieter jedoch die Kosten bis zu einer bestimmten Grenze auf die Miete aufschlagen.

In dem konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, in deren Haus der Vermieter die ca. 60 Jahre alten Haustüren, Treppenhausfenster und Briefkästen ausgetauscht hatte und seiner Mieterin binnen eines Jahres gleich zwei Mieterhöhungen zukommen ließ. Die Richter sahen den Austausch ebenso als Modernisierung an, jedoch sei die Lebensdauer der Bauteile nach sechs Jahrzehnten „bereits zu einem sehr großen Teil abgelaufen“, was berücksichtigt werden müsse.

Der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Herr Lukas Siebenkotten begrüßte das Urteil: „Diese Klarstellung aus Karlsruhe ist erfreulich und führt zu finanzieller Entlastung der Mieterinnen und Mieter“.
Für Vermieter bedeutet das Urteil noch sorgfältiger bei der Berechnung der Mieterhöhung vorzugehen.

(Quelle: Spiegel Online, vom 11.08.2020, URL: https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/bundesgerichtshof-schuetzt-mieter-vor-ueberhoehten-modernisierungskosten-a-8257794c-3866-4b56-9133-97aebeffdb5d?xing_share=news#ref=rss)

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