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Neues BGH – Urteil: Einhaltung der Sperrfrist auch bei Eigenbedarfskündigung bestätigt


Wieder können wir Neuigkeiten von der BGH-Rechtsprechung berichten. Diesmal erging am 21.03.2018 ein Urteil in Sachen Eigenbedarfskündigung.

Danach muss der Eigentümer im Fall der Eigenbedarfskündigung, egal ob juristische oder natürliche Person, unter allen Umständen gegenüber dem Mieter die gesetzliche Sperrfrist von 3 Jahren einhalten. Geregelt ist dies im Paragrafen 573 Abs. 2 Nr. 2 und 577a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Dies gilt auch für eine GbR, die, wie in diesem Fall, einem Mieter kurz nach Kauf der Mietwohnung wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigte, da dieser nach einer Scheidung eine neue Wohnung benötigte. Grundsätzlich wäre eine Eigenbedarfskündigung mit Platzbedarf nach einer Scheidung begründbar. Wird jedoch dem Vermieter eine andere leerstehende Wohnung angeboten und diese vom Vermieter abgelehnt, kann die Eigenbedarfskündigung unrechtmäßig sein.

Mietervertreter warnen davor, dass einige GbRs die Sperrfristen umgehen, in dem sie nach dem Erwerb des Objektes darauf verzichten, die vermieteten Wohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Dagegen wird den Mietern wegen Eigenbedarfs ohne Sperrfrist gekündigt und später die Wohnung als Eigentumswohnung verkauft.

Jedoch hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Paragrafen 577a Abs. 1 BGB dieser Methode entgegengewirkt. Das BGH-Urteil stärkt ebenfalls den Mieterschutz.

(Quelle: Handelsblatt, vom 21.03.2018, URL: http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/urteil-mieter-siegt-vor-bgh-kaeufer-muss-sperrfrist-bei-eigenbedarfskuendigung-einhalten/21097146.html)

 

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Ihre Dr. Brigitta Reise

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