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Änderungen bei der Förderung von Heizungen, bei Einzelmaßnahmen und Eigentumserwerb 2024 /2025

Der Landesverband VDIV Mitteldeutschland informierte zu geplanten Änderungen bei der Förderung von Heizungen. Daraus zitieren wir wie folgt:

„Der Entwurf für die Richtlinie zur künftigen Förderung der Heizungserneuerung befand sich noch in der Ressortabstimmung, und schon war er überholt. Das Maßnahmenpaket des Wohngipfels beinhaltet Änderungen. Sie betreffen neben der Heizungserneuerung auch Einzelmaßnahmen sowie den Bau und Erwerb von Neubauten und Bestandsimmobilien.

Nach den neuen Vorschlägen der Bundesregierung soll die Zuschussförderung für die Heizungserneuerung ab Januar 2024 so aussehen: Für alle förderfähigen Heizungstechnologien gibt es eine einheitliche Grundförderung in Höhe von 30 Prozent. Sie kann sich um einen Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent, einen Klima-Bonus (auch Speed-Bonus genannt) von 25 Prozent (zuvor angekündigt: 20 Prozent) und – bei Wärmepumpen – einen Innovationsbonus von 5 Prozent erhöhen. Der maximal mögliche Fördersatz beträgt damit 75 Prozent. Der Klima-Bonus soll denjenigen zu Gute kommen, die früher die Heizung ersetzen als sie per Gesetz müssen. Entsprechend plant die Bundesregierung, diesen Bonus schrittweise von 25 Prozent (2024 und 2025) zu verringern – in 2026 und 2027 um jeweils 5 Prozentpunkte, danach um jeweils drei Prozentpunkte. Anders als bislang vorgesehen, sollen nicht nur selbstnutzende Eigentümer, sondern auch Wohnungsunternehmen und Vermieter den Klima-Bonus nutzen dürfen. Förderfähig sind 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und je 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Ebenfalls befristet für die Jahre 2024 und 2025 plant die Bundesregierung, die Fördersätze für weitere Einzelmaßnahmen in der Sanierung wie Dämmung oder Fenstertausch von aktuell 15 Prozent auf 30 Prozent zu verdoppeln. Die förderfähigen Kosten für Einzelmaßnahmen betragen bei Wohngebäuden 30.000 Euro je Wohneinheit. Sie erhöhen sie auf 60.000 Euro, wenn für die Maßnahme der iSFP-Bonus gewährt wird. Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis zu 90.000 Euro können neben der Zuschussförderung einen zinsverbilligten Ergänzungskredit bei der KfW beantragen.

Auch die steuerliche Abschreibung soll in 2024 und 2025 von aktuell 20 Prozent auf dann 30 Prozent angehoben werden.

Die vorübergehend erhöhten Sätze für die Einzelmaßnahmen und für die steuerliche Abschreibung werden 2026 auf die derzeitigen Fördersätze zurückgesetzt.

Für die Heizungsförderung soll künftig die Kreditanstalt für Wideraufbau (KfW) zuständig sein, für alle anderen Einzelmaßnahmen und die Heizungsoptimierung weiterhin das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Auch bei der Förderung von Bau und Erwerb von Wohnimmobilien plant die Bundesregierung laut Maßnahmenpaket des Wohngipfels Veränderungen:

Ab 16. Oktober 2023 gelten für das Programm „Wohneigentum für Familien“ (WEF) verbesserte Förderbedingungen: Die Kredithöchstbeträge werden um bis zu 35.000 Euro angehoben und die Grenze des zu versteuernden Einkommens, bis zu dem ein zinsvergünstigtes Darlehen beantragt werden kann, von 60.000 Euro/Jahr auf 90.000 Euro/Jahr erhöht. Die Einkommensgrenze erhöht sich – wie bislang bereits – mit jedem weiteren Kind um jeweils 10.000 Euro.

Der Erwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden soll in 2024 und 2025 durch ein neues Wohneigentumsprogramm „Jung kauft Alt“ gefördert werden. Für die Sanierung sollen an den Regeln der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angelehnte Auflagen gelten. Das Programm wird über die KfW abgewickelt und aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert werden. Weitere Details sind noch nicht bekannt.“

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Ihre Dr. Brigitta Reise

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