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Mieterstrom – Neues Erneuerbare-Energie-Gesetz EEG 2017 sorgt für einfachere und attraktive Strommodelle


Viele Eigentümer setzen schon verstärkt auf Solarenergie und den dadurch entstehenden Strom. Doch aufgrund erheblicher Kosten für Abrechnung, Vertrieb und Messungen bei den Mieterstrommodellen rechnete es sich bisher kaum für Vermieter. Doch dies soll sich nun durch das EEG 2017, welche ab Januar 2017 gilt, ändern.

Der Betreiber einer Solaranlage erhält nun einen Mieterstromzuschlag, der sich an den im EEG genannten Einspeisevergütungen abzüglich eines Abschlages orientiert. Die Höhe des Mieterstromzuschlags für den Stromerzeuger hängt jeweils von der Größe der Solaranlage und dem Photovoltaik-Zubau ab und wird zwischen 2,2 Cent/kWh und 3,8 Cent/kWh liegen. Der von den Mietern nicht verbrauchte Strom wird ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und vergütet.

Voraussetzungen für die Förderung sind Solaranlagen, die mit bzw. nach Inkrafttreten durch die Europäische Kommission gewährt wurden und die bei der Bundesnetzagentur registriert sind. Zusätzlich anfallende Kosten durch die Förderung werden durch das Gesetz begrenzt. So wird der förderfähige Solaranlagen-Ausbau auf 500 Megawatt pro Jahr beschränkt. Weiterhin regelt das Gesetz die Vorgaben für die Laufzeit von Mieterstromverträge, die Kopplung mit dem Mietvertrag wird unterbunden und eine Preisobergrenze für Mieterstrom wird festgelegt.

Ziel der Förderung ist, weitere Anreize für den Betrieb von Solaranlagen auf Wohngebäuden zu schaffen und somit den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben.

(Quelle: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/mieterstrom.html)

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