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Immobilienverkauf ist bei eigener Nutzung steuerfrei


Gründe, um die eigene Immobilie zu verkaufen, gibt es viele, doch nicht immer ist der Verkauf steuerfrei. Zum Beispiel dann nicht, wenn Sie mit dem Verkauf Gewinn machen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen.

So sind Veräußerungsgewinne aus dem Immobilienverkauf steuerfrei, wenn:

  • zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Immobilie mindestens zehn Jahre vergangenen sind
  • wenn die Immobilie im Verkaufsjahr sowie den beiden davorliegenden Jahren ausschließlich selbst genutzt bzw. zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde
  • wenn die Immobilie zwischen dem Kauf und dem Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde

Grundsätzlich: Zehn-Jahres-Frist bei unbebauten Grundstücken

Für unbebaute Grundstücke hingegen, die beispielsweise als Garten genutzt werden, gilt die zehn-Jahres-Frist grundsätzlich. Im Mittelpunkt des steuerfreien Verkaufes steht damit die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Dies ist dann der Fall, wenn eine Immobilie oder eine Wohnung dazu bestimmt ist, Menschen dauerhaft eine Unterkunft zu ermöglichen.

Demnach kann die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch bei einer Zweitwohnung vorliegen. Allerdings darf diese nicht vermietet werden – übrigens auch nicht unentgeltlich, außer an die eigenen Kinder. Denn sonst greifen die kurzen Fristen für den steuerfreien Verkauf der Immobilie nicht. Übrigens: Wird die Zweitwohnung kostenpflichtig an die eigenen Kinder vermietet, gelten die kurzen Fristen ebenfalls nicht.

Gewerbliche Vermietung von Ferienobjekten nie steuerfrei

Da eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus grundsätzlich nur zur vorübergehenden Beherbergung und damit nicht zu dauerhaften Wohnzwecken von Personen dienen, muss die Zehn-Jahres-Frist immer beachtet werden. Werden Ferienobjekte gewerblich vermietet, ist ein steuerfreier Verkauf überhaupt nicht möglich.

 

Autorin: Dr. Brigitta Reise

 

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