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Eigentümerversammlungen in Sachsen seit 15.05. wieder möglich


Wir alle haben es gehofft und sind nun erleichtert:

Alle Wohnungseigentümergemeinschaften in Sachsen können sich seit 15.05.2020 gemäß § 4 Abs. 3 SächsCoronaSchVO wieder zur Eigentümerversammlung versammeln und mit Ihren Verwaltern die notwendigen Beschlüsse fassen.

Der Verwalter, als Organisator der Versammlung, muss dabei folgende Voraussetzungen berücksichtigen:

  • der Verwalter muss sicherstellen, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 m einhalten,
  • die Versammlungsteilnehmer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und
  • der Verwalter stellt sicher, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird.

Damit werden viele Versammlungen sicher nicht mehr im hauseigenen Konferenzraum des Verwalters stattfinden können, da die Mindestabstände zu einer deutlichen Reduzierung der Teilnehmerzahl führen werden. Kosten für Versammlungsraum und Beschaffung von Ersatzmasken für Teilnehmer, die ohne Maske anreisen, wird die WEG zu tragen haben.

Doch im Vergleich zu den vielen Vorteilen, die in Sachsen für die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften geschaffen werden, sollte dieser kleine Wermutstropfen kein Grund zum Ärger sein.

Mit uns sind Sie gut informiert!

Ihre Dr. Brigitta Reise

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