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Chance für Wohnungseigentümer : Vereinfachter Wohngeldantrag aufgrund der Corona-Krise


Aufgrund von Kurzarbeit und Wegfall von Honoraren oder sonstigen Einnahmen, welche der aktuellen Corona-Krise geschuldet sind, hat die Bundesregierung betroffene Mieter bereits geschützt. Diese Mieter können durch den von der Bundesregierung aufgestellten Notfallplan einen Liquiditätszuschuss vom Staat beantragen.

Aber nicht nur Mieter erhalten Unterstützung. Auch Wohnungseigentümer können diese in Form eines Wohngeldes beantragen.

Das Grundgerüst wurde von der Bundesregierung aufgestellt, allerdings obliegt die Umsetzung dieser Vereinfachung jeweils den einzelnen Bundesländern.

Im Einzelnen würde die Wohngeldvereinfachung für Eigentümer als auch Mieter wie folgt aussehen:

Antrag: Mieter und Eigentümer können formlos per E-Mail oder Telefon einen Antrag stellen. Eine wirksame Antragstellung setzt den vollständigen Namen, das Datum, die aktuelle Anschrift und den expliziten Willen voraus.

Bearbeitung: Normalerweise liegt die Dauer der Bearbeitung dieser Anträge bei drei bis sechs Wochen. Aufgrund der aktuellen Situation würde dies voraussichtlich länger sein. Deshalb sollen die Behörden laut des beschlossenen Notfallplanes diese Anträge priorisiert bearbeiten.

Nachweise: Die Wohngeldanträge werden zunächst auf die zwingend notwendigen Informationen beschränkt. Einfache Monatsabrechnungen können eine Verdienstabrechnung des Arbeitgebers ersetzen und alle fehlenden Bescheinigungen können auch nach der Bewilligung nachgereicht werden.

Prüfung: Die Behörden sollen bei Bürgern mit krisenbedingten Einnahmeverlusten auf die übliche Plausibilitätsprüfung verzichten. Nur bei einem begründeten Hinweis wird diese durchgeführt.

Selbstständige: Wenn sämtliche Einnahmen wegbrechen, sollte darüber nachgedacht werden gleich Arbeitslosengeld II zu beantragen. Um die Bedürftigkeit zu dokumentieren reicht es eine vereinfachte Gewinnprognose für das laufende Jahr abzugeben.

Vorschuss: Eine Vorauszahlung der Gelder kann bis zu drei Monaten möglich sein. Die Höhe des Vorschusses wird „nach Ermessen“ festgelegt. Die Voraussetzung für einen solchen Vorschuss ist ein gültiger Wohngeldantrag.

(Quelle: welt.de Bericht vom 06.04.2020)

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Ihre Dr. Brigitta Reise

 

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