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BFH Urteil: Vermieter kann Aufwendungen Einbauküche nicht sofort abziehen


Wer eine Einbauküche in einem vermieteten Immobilienprojekt komplett erneuert (Herd, Spüle, Elektrogeräte und Einbaumöbel), kann diese nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Dies geht aus dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 03. August 2016 hervor. Der Grund: Kochherd und Spüle sind keine unselbstständigen Gebäudebestandteile. Die Kosten für die Erneuerung können deshalb nicht als Erhaltungsaufwand abgerechnet werden. Vielmehr müssen die Kosten über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden (BFH, Urteil vom 3. August 2016 IX R 14/15).

Finanzgericht wies Klage eines Vermieters zurück

In einem konkreten Streitfall hatte ein Vermieter in mehreren Mietobjekten die vorhandenen Einbauküchen entfernt und erneuert. Die dafür entstanden Aufwendungen wollte er als sogenannten „Erhaltungsaufwand“ beim Finanzamt (FA) sofort geltend machen. Jedoch wurden lediglich die Kosten für den Einbau von Spüle und Herd sowie für die Elektrogeräte zum sofortigen Abzug zugelassen, deren Gesamtkosten den Höchstbetrag in Höhe von 410,00 Euro für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überstiegen. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel hingegen, verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die hiergegen gerichtete Klage, wies das Finanzgericht als unbegründet ab.

BFH: Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

Die Klageabweisung begründete der BFH unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung. Maßgeblich beruht die Neubeurteilung nun auf dem geänderten Begriffsverständnis wesentlicher Bestandteile eines Wohngebäudes. Dazu zählen Gegenstände, ohne die ein Wohngebäude „unfertig“ ist. Bisher hatte der BFH die Auffassung vertreten, dass auch eine eingebaute Spüle sowie ein Küchenherd als Gebäudebestandteil anzusehen sind und deren Aufwendungen als Erhaltungsaufwand sofort beim FA abziehbar ist. Nun geht der BFH davon aus, dass ein Kochherd und eine Spüle keine unselbstständigen Gebäudeteile mehr sind, sondern eigenständiges und einheitliche Wirtschaftgüter mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Daher sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten nur im Zuge der Absetzung für Abnutzungen (AfA) steuerlich zu berücksichtigen.

 

Autorin: Dr. Brigitta Reise

 

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