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Änderung der Kappungsgrenze auf 15% in Leipzig
Wer die Miete bei laufenden Mietverhältnis erhöhen will, muss die Kappungsgrenze beachten. Diese besagt, dass innerhalb von drei Jahren die Miete nicht um mehr als 20% erhöht werden darf. Ausnahme ist, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde besonders gefährdet ist. Ist dies gegeben und tritt die Verordnung der Landesregierung ein, welche besagt, dass in der Gemeinde die Wohnungsmarktsituation im Sinne des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB besonders angespannt ist, beträgt die Kappungsgrenze nur 15%.
Seit 2015 gibt es diese Verordnung in Sachsen, die jedoch bisher nur Dresden als eine Gemeinde mit der Kappungsgrenze von 15% ausweist. Am 09.01.2018 beschloss die sächsische Landesregierung nun, dass auch Leipzig als eine solche Gemeinde auszuweisen. Der Stadtrat der Stadt Leipzig hatte selber im Mai 2017 beschlossen, einen Antrag diesbezüglich bei der sächsischen Landesregierung zu stellen.
Bisher wurde noch nicht gerichtlich entschieden, wie mit Mieterhöhungsverlangen, die vor Inkrafttreten der neuen Kappungsgrenzenverordnung bei den Mietern zugegangen sind, verfahren werden soll. Die Instandsgerichte gehen davon aus, dass die neuen Kappungsgrenze von 15% erst für Mieterhöhungsverlangen, die am Tag oder nach dem Inkrafttreten der geänderten Verordnung an die Mieter gehen, gilt.
Ein Mieterhöhungsverlangen mit einer Aufforderung zur Zustimmung zu einer im Vergleich der letzten drei Jahre um 20% erhöhte Miete, das erst nach Inkrafttreten der geänderte Kappungsgrenzenverordnung an den Mieter zu geht, kann jederzeit reduziert bzw. teilweise zurückgenommen werden, ohne dass die Überlegungsfrist des Mieters neu ausgelöst wird. Ein fester Termin für die Veröffentlichung der geänderten Verordnung steht noch nicht fest, es wird aber mit Januar gerechnet.
Quelle: ZIV vom 15.01.2018