BGH Urteil vom 27.03.2026
Das Wichtigste in Kürze
Bisher galt bei vielen Instanzgerichten die Ansicht, dass Beschlüsse über größere Erhaltungsmaßnahmen (oft ab einer Grenze von ca. 3.000 €) nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprachen, wenn mindestens drei Vergleichsangebote vorlagen. Fehlten diese, waren die Beschlüsse häufig erfolgreich anfechtbar.
Der BGH hat nun klargestellt:
- Keine starre Pflicht: Es gibt keine gesetzliche Grundlage im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die eine feste Anzahl an Angeboten vorschreibt.
- Tatsachengrundlage zählt: Entscheidend ist, dass die Eigentümer ihre Entscheidung auf einer „ausreichenden Tatsachengrundlage“ treffen.
- Bewährtes Personal: Ein einziges Angebot kann ausreichen, wenn die WEG mit einem Unternehmen bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht hat („bekannt und bewährt“).
- Wirtschaftliches Handeln: Maßstab ist, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der konkreten Situation so entscheiden würde.
Weiterführende Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des BGH.
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Ihre Dr. Brigitta Reise