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Mietminderung bei Kinderlärm unter Umständen möglich


Es ist für unser Land gut: viele Familien bekommen wieder mehr Kinder. Dies bedeutet jedoch auch, dass in so manchen Mehrfamilienhäusern auch mit mehr Lärm aufgrund spielender Kinder gerechnet werden muss. Bisher hatten Mieter, denen das nicht gefiel keine Handhabe dagegen.

Nun urteilte auch das BGH im neuen Urteil vom 22.08.2017 (Az. VIII ZR 226/16) im Sinne der Familien und sieht im Immissionsschutzgesetz Kinderlärm als sozialadäquat an. Mieter müssen Kinderlärm hinnehmen und können keine Mietminderungen geltend machen. Jedoch wird auch ausdrücklich hingewiesen, dass es Grenzen für den zumutbaren Kinderlärm gibt.

Zum Beispiel Fangen und Versteckspiel im Treppenhaus, sowie Seilspringen in der Wohnung oder Zweckentfremdung von Geräten (Garagentor als Fußballtor) muss der Mieter nicht hinnehmen, jedoch Spielen auf dem Hof, Nutzung des Spielplatzes während der Mittagspause oder Babygeschrei in der Ruhezeit sind keine Gründe für eine Mietminderung. Will der Mieter in diesen Fällen dennoch die Miete mindern, können Sie den zu Unrecht geminderten Betrag vor dem zuständigen Amtsgericht vom Mieter einklagen.

Als Vermieter schulden Sie Ihrem Mieter eine ordnungsgemäße Wohnung, die auch frei von Lärmbelästigung ist.

(Quelle: Gevestor, S. 3 vom November 2017)

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Ihre Dr. Brigitta Reise

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