Bei einer Beschädigung an der Mietsache musste der Vermieter bisher dem Mieter eine Frist zur Behebung des Schadens setzen, sodass der Mieter die Möglichkeit hat, den Schaden selbst zu beseitigen bzw. von seinen Handwerkern beseitigen zu lassen. Doch mit dem BGH-Urteil vom 28.02.2018 (BGH VIII ZR 157/17) kann ein Vermieter auch künftig sofort ohne Fristsetzung Schadensersatz fordern. Dies trifft zu, wenn der Mieter die Wohnung nicht schonend und pfleglich behandelt hat. Der Vermieter kann dann entweder Schadensbeseitigung oder Schadensersatz fordern. „Die spitzfindige Unterscheidung zwischen vom Mieter geschuldeten Schönheitsreparaturen, bei denen eine Frist zur Durchführung der unterbliebenen Schönheitsreparaturen gesetzt werden muss, und Beschädigungen der Mietsache, bei denen sofort Schadensersatz gefordert werden kann, ist kaum nachvollziehbar und trägt ganz sicher nicht zur Rechtssicherheit und -klarheit bei.“, meint Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB). Jedoch muss der Vermieter eine Frist setzen, wenn der Mieter seine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen gar nicht oder nur schlecht erfüllt hat. Dann muss der Vermieter, laut Bundesgerichtshof, seinem Mieter die Gelegenheit geben, die notwendigen Schönheitsreparaturen durchzuführen. (Quelle: DMB, vom 28.02.2018, URL: https://www.mieterbund.de/mietrecht/bgh-urteile-mietrecht/bgh-urteil-detailansicht/article/43339-schadensersatzansprueche-des-vermieters-ohne-vorherige-fristsetzung-moeglich.html) Mit uns sind Sie gut informiert! Ihre Dr. Brigitta Reise
Alles Gute, nur das Beste, gerade jetzt zum Osterfeste! Möge es vor allen Dingen: Freude und Entspannung bringen! In diesen Tagen suchen wir nach den kleinen Dingen, die uns glücklich machen. In diesem Sinne wünscht das Team von Dr. REISE & PARTNER allen unseren Eigentümern, Mietern und Geschäftspartnern einen fleißigen Osterhasen und erholsame Frohe Ostertage!
Am 21. Februar 2018 wurde nun der Erschließungsvertrag zum Projekt „Tor zur Stadt“ von Oberbürgermeisterin der Stadt Eisenach, Katja Wolf, und Dr. Christian Kolb von der May-Gruppe aus Schleswig-Holstein unterzeichnet. Alle Auflagen und Bedingungen für die Baugenehmigungen für das Fachmarktzentrum mit Parkhaus, das Hotel und die Tagungshalle sind somit erfüllt. Im Erschließungsvertrag ist unter anderem die Verkehrsanbindung des künftigen Fachmarktzentrums an die Bahnhofstraße geregelt. So soll östlich vom Hauptbahnhof ein Kreisverkehr gebaut werden. Von der Bahnhofstraße, wo ehemals das alte Fahrkartenhäuschen des ehemaligen Stadtbusbahnhofes stand, soll eine weitere Zufahrt zum Fachmarktzentrum führen. Die jeweiligen Planungs- und Baukosten hinsichtlich der Erschließung wurden auch vertraglich geregelt. So zahlt die Stadt Eisenach u.a. die Verbreiterung der Bahnhofstraße für einen Radfahrstreifen auf der Südseite um zwei bis drei Meter inklusive Anpassungen der Ampeln sowie neue Beschilderungen und Markierungen. Der Investor übernimmt die Kosten für den neuen Kreisverkehr. Eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Straßenbauamt Südwestthüringen ergänzt den Erschließungsvertrag. Die Vereinbarung, die unter anderem die Verbreiterung der Bahnhofstraße in südliche Richtung vorsieht, wurde auch von der Oberbürgermeisterin unterschrieben und liegt nun dem Straßenbauamt Südwestthüringen zur Unterschrift bereit. Bereits Anfang Januar hatten auf dem Areal „Tor zur Stadt“ die Rückbau- und Räumungsarbeiten begonnen. Die aktuellen Bauarbeiten werden in…
Wie bereits am 25. 01.2018 berichtet, beschloss Anfang Januar 2018 die sächsische Landesregierung aufgrund eines Antrags der Stadt Leipzig, die Stadt als eine Gemeinde mit angespannten Wohnungsmarkt mit einer Kappungsgrenze bei 15 Prozent auszuweisen. Nun trat am 18.02.2018 die geänderte Kappungsgrenzenverordnung in Kraft, nachdem sie im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (2/2018 vom 17.02.2018) veröffentlich wurde. (Quelle: Stadt Leipzig, www.leipzig.de) Mit uns sind Sie gut informiert! Ihre Dr. Brigitta Reise
Am Dienstag, den 16.01.2018 berät der Erste Senat in Karlsruhe über die Reform der Grundsteuer. Dabei geht es um zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Grundsteuer und drei Vorlagen des Bundesfinanzhofes. Die obersten Finanzrichter halten die Steuer in ihrer jetzigen Form für verfassungswidrig. Die Verfassungsrichter werden sich dieser Meinung mit Sicherheit annehmen, was jedem Vermieter und auch Mieter betreffen würde. Denn die Grundsteuer kann vom Vermieter vollständig auf den Mieter umgelegt werden. Wichtigster Grund, der für eine Änderung der Grundsteuer spricht, ist die fehlende Steuergerechtigkeit zwischen Ost- und Westdeutschland. In Ostdeutschland wird die Grundsteuer nach den sogenannten Einheitswerten aus dem Jahr 1935 berechnet, im Westen dagegen aus dem Jahr 1964. Aufgrund dieser Ungerechtigkeit haben sich die Bundesländer Ende 2016 auf eine Reform geeinigt und ein neues Berechnungsmodell beschlossen. Dieses Berechnungsmodell sieht vor, dass die Steuer nicht mehr anhand des Einheitswertes berechnet wird, sondern aufgrund des aktuellen Boden- und Gebäudewerts. Die rund 13 Millionen Euro Grundsteuer sollen so auch künftig in die Kommunen kommen, laut Hessens Ressortchef Thomas Schäfer (CDU). Jedoch wird es eine Verschiebung der Belastung bei den Eigentümern und Mietern geben. So wird sich die Grundsteuer vor allem in den Städten teilweise drastisch erhöhen. Berechnungen vom Eigentümerverband zeigen zum Beispiel, dass…