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Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde gegen Bestellerprinzip zurück


Seit dem 01. Juni 2015 ist das sogenannte „Bestellerprinzip“ im Rahmen des Mietrechtsnovellierungsgesetzes durch den Gesetzgeber in Kraft getreten, wonach Mietern weder die Vermittlungskosten einer Immobilie noch andere Kosten auferlegt werden dürfen. Demnach zahlt der, der den Makler bestellt und das ist in der Regel der Eigentümer einer Immobilie. Durch das Bestellerprinzip entfällt für den Eigentümer nun jedoch die Möglichkeit, die Vermittlungskosten des Maklers auf die Mieterprovision umzulegen.

BVerfG: Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum durch das Bestellerprinzip nicht überschritten

Gegen das Bestellerprinzip hatte ein Mitglied des Immobilienverbandes (IVD) eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht und wurde mit dem Beschluss vom 29. Juni 2016 (Aktenzeichen 1 BvR 1015/15) zurückgewiesen. Laut Beschluss des BVerfG, hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum durch das Bestellerprinzip nicht überschritten. Das Gericht erkannte zwar an, dass das Bestellerprinzip einen „nicht unerheblichen Eingriff in die freie Berufsausübung“ der Makler ist, jedoch ist dem Schutz von Wohnungssuchenden mehr Gewicht beizumessen als der Berufsfreiheit eines Maklers. Berechtigungsgrundlage sei das im Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verankerte Sozialstaatsprinzip.

 

Autorin: Dr. Brigitta Reise

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